Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel ist es, die digitale Teilhabe von Menschen mit Einschränkungen zu verbessern. Doch müssen Heilpraktiker, Osteopathen oder Therapeuten ihre Website zwingend anpassen?
Gute Nachricht: Die meisten sind nicht betroffen!
Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, wenn sie:
weniger als 10 Mitarbeitende haben UND.
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro erwirtschaften
Wann gilt das Gesetz dennoch?
Sobald eine dieser beiden Bedingungen überschritten wird, greifen die BFSG-Anforderungen. Dann müssen bestimmte digitale Dienstleistungen barrierefrei sein, darunter:
Online-Terminbuchungen (z. B. Doctolib, Jameda)
Download-Materialien (PDFs, E-Books, Anamnesebögen)
Multimedia-Inhalte (Videos, Podcasts ohne Untertitel oder Transkripte)
Warum lohnt sich Barrierefreiheit trotzdem?
JAuch wenn keine Pflicht besteht, kann eine barrierearme Website viele Vorteile bieten:
Mehr Patienten erreichen – Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen können eure Inhalte besser nutzen.
Was ich als Webdesigner und du als Website-Inhaber für barrierearme Websites tun kannst:
Was ich als Webdesignerin umsetzen kann:
Tastaturbedienbarkeit → Formulare & Buttons auch ohne Maus nutzbar
Was du als Website-Inhaber zusätzlich tun kannst:
Barrierefreiheit als Mehrwert sehen → Leichte Zugänglichkeit = zufriedene Nutzer
Videos mit Untertiteln oder Transkripten versehen → Inhalte für Hörgeschädigte zugänglich machen
📌 Barrierearm ≠ kompliziert! Oft sind es kleine Anpassungen, die eine große Wirkung haben.
So sorgen wir gemeinsam für eine zugängliche und nutzerfreundliche Praxis-Website! 💚
Lass uns Barrieren abbauen – für eine nutzerfreundliche, professionelle Website! 💡
Franziska
Rechtsgrundlage: § 3 BFSG – Barrierefreiheitsanforderungen für digitale Dienstleistungen
Mehr dazu auf bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
⚠️ Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.